Impressum & A.G.B's

Siebensteins Second Hand

Lipperheidstraße 42
(Ecke Goethestraße)
46047 Oberhausen

Tel.: 0208 / 821 09-44
info@siebensteins.de
www.siebensteins.de
Inhaber: Frank Bissinger

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Siebensteins A.G.B's

- Stand: 20.08.2007 -

§ 1 Geltungsbereich und Geltungsdauer

(1) Die AGB sind Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und Siebensteins Second Hand, Inhaber: Frank Bissinger, Sandra Ronig, Lipperheidstr. 42, 46047 Oberhausen (im folgenden Siebensteins Second Hand) und gelten ausschließlich.

(2) Verbraucher im Sinne der AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, im Sinne der AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4) Diese AGB, bzw. auch neuere Fassungen, finden auch bei zukünftigen Vertragen und Geschäften Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei Entstehen zukünftiger Vertrage oder Geschäfte Kunden oder ehemalige Kunden nicht nochmals explizit auf diese AGB hingewiesen werden.

(5) Bei Abschluss von Vertragen und Geschäften mit Siebensteins Second Hand findet jeweils die aktuellste Fassung der AGB Anwendung, wobei für die Zuständigkeit der jeweiligen Fassung der AGB das Datum des Vertragsbeginns oder der Geschäftsvereinbarung maßgeblich ist.

(6) Die Siebensteins Second Hand behalt sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu aktualisieren, zu erweitern oder zu verändern und diese als neuere Fassung der AGB zu veröffentlichen. Neue Fassungen dieser AGB werden durch Aushang im Ladenlokal oder durch die Veröffentlichung im Internet (www.siebensteins.de) in Kraft gesetzt.

(7) Diese AGB werden mit der Inkraftsetzung einer Fassung neueren Datums ungültig.

§ 2 Kommission von „Second-Hand-Ware“

(1) Siebensteins Second Hand nimmt vorzugsweise Markenartikel für Kinder als „Second-Hand“ in Kommission. Hierzu wird zwischen Verkäufer (Kommittent) und Siebensteins Second Hand (Kommissionär) in der Regel ein separater Kommissions- und Aufbewahrungsvertrag geschlossen, der die in diesen AGB getroffenen Regelungen weiter präzisiert.

(2) Wird durch Siebensteins Second Hand Ware in Kommission genommen, gilt grundsätzlich Folgendes: Die Kommissionsware muss vollständig und unbeschädigt sein. Textilien müssen sauber (gewaschen), gepflegt (gebügelt), frei von schlechten Gerüchen (Nikotin-, Keller- oder Essensgeruche) und frei von Haustierhaaren sein und der aktuellen Mode entsprechen. Bekannte Mängel sind bei der Übergabe anzuzeigen. Der Kommissionär bestimmt Art, Anzahl und Preis der von ihm in Kommission genommen Ware. Der Kommittent erhält innerhalb von 2 Wochen eine Warenliste samt den angestrebten Verkaufspreisen. Wird dieser Warenliste nicht innerhalb von 8 Tagen widersprochen, ist diese Grundlage des Vertragsverhältnisses. Die Kommission wird für den Zeitraum von 4 Monaten ab Übergabe der Waren vereinbart. Die Provision des Kommissionärs beträgt in der Regel 50 % vom Verkaufspreis abzüglich der hälftigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kommittent trägt 50 % der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt am Ende der Kommission. Zwischenabrechnungen erfolgen auf Kulanz. Holt der Kommittent nicht innerhalb von 28 Tagen nach Ende des Kommissionszeitraums die nicht verkaufte Ware wieder ab, ist der Kommissionär berechtigt, die Ware abzugeben oder auf eigene Rechnung zu verwerten. Eine Abholung und Anlieferung von Ware ist nur nach Vereinbarung eines Termins möglich. Der Kommissionär übernimmt keine Haftung für Diebstahl oder Vandalismus. Die Haftung beschrankt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit der Ware. Anspruche aus dem Kommissionsgeschäft verjähren 12 Monate nach Übergabe der Kommissionsware.

§ 3 Preise, Zustandekommen des Kaufvertrags

(1) Die von Siebensteins Second Hand genannten Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten nicht mögliche Versandkosten.

(2) Die Preise der von Siebensteins Second Hand angebotenen Waren sind freibleibend und stellen keine bindenden Angebote dar. Ein Kauf kommt zustande, indem der Kunde ein Angebot abgibt und Siebensteins Second Hand die Annahme dieses Angebots erklärt.

(3) Die jeweils gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Vertrag einschließlich Nebenforderungen erfüllt hat.

§ 4 Gewährleistung allgemein

(1) Siebensteins Second Hand verkauft in der Regel gebrauchte Waren Dritter in Kommission in eigenem Namen. Alle gebrauchten Artikel können Gebrauchsspuren aufweisen. Diese stellen keinen Mangel dar.

(2) Alle angebotenen gebrauchten Waren werden vor ihrem Angebot einer Begutachtung durch Siebensteins Second Hand unterzogen. Gebrauchte Artikel werden unter Angabe möglicherweise hierbei festgestellter vorhandener Mangel oder Beschädigungen angeboten. Mit dem Kauf nimmt der Kunde das Angebot so wie besehen und beschrieben an, die Beschaffenheit der Ware gilt dann als vereinbart.

(3) Ein Recht des Kunden auf Rückgabe mangelfreier gekaufter Ware besteht nicht. Die Rücknahme durch Siebensteins Second Hand erfolgt im Einzelfall nur freiwillig auf Kulanz.

(4) Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung oder einem schriftlichen Kaufbeleg nachgewiesen werden.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Kauf der Ware. Dies gilt nicht, wenn

der Kunde Siebensteins Second Hand den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 4 (6)). Diese Frist wird durch die Ausführung von Gewährleistungsarbeiten nicht verlängert. Die Gewährleistung für Verschleißteile und eingebaute Verbrauchsmaterialien sowie durch solche Teile verursachte Folgeschaden ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde gelieferte Ware verändert hat. Für den Kauf neuer Artikel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Der Kunde hat die Ware sofort zu prüfen und kann offenkundige Mangel spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber Siebensteins Second Hand geltend machen. Entscheidend ist der Eingang des Schreibens bei Siebensteins Second Hand. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist Siebensteins Second Hand berechtigt, aus den Mangeln resultierende Ansprüche des Kunden abzulehnen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(7) Gewährleitungsanspruche bestehen höchstens bis zur Hohe des Kaufpreises. Siebensteins Second Hand leistet für Mangel zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(8) Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern Siebensteins Second Hand die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht hat. Schadensersatzanspruche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Kauf der Ware. Dies gilt nicht, wenn Siebensteins Second Hand Arglist vorwerfbar ist.

(9) Die im Rahmen der Ausübung der Gewährleistungsrechte anfallenden Transport- oder Versandkosten trägt der Kunde.

§ 5 Gewährleistung bei Verbrauchern

(1) Für Verbraucher gelten die Gewährleistungsrechte nach § 4, soweit nicht die folgende Absätze abweichende Regelungen treffen.

(2) Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Waren ein Jahr, im Übrigen zwei Jahre jeweils ab Kauf der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher Siebensteins Second Hand den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 5 (3)).

(3) Ist der Kunde Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, Siebensteins Second Hand über offensichtliche Mangel schriftlich zu unterrichten. Den Verbraucher trifft die Beweislast abweichend von § 4 (6) Satz 4 für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und bei gebrauchten Waren für die Mangelhaftigkeit der Sache.

(4) Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Siebensteins Second Hand ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

§ 6 Haftungsbegrenzungen

(1) Siebensteins Second Hand haftet nur für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.

(2) Im Übrigen haftet Siebensteins Second Hand für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schaden nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für den Vertragszweck von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten) und dabei nur für typischerweise vorhersehbare Schaden, deren Hohe in der Regel den Kaufpreis der Ware nicht überschreitet.

(3) Die Haftung wegen Vorsatz, Garantie, Arglist und für Personenschaden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

(4) Gegenüber Unternehmern haftet Siebensteins Second Hand bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(5) Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen.

§ 7 Sonstige Vereinbarungen

(1) Eine Aufrechnung gegen die Gegenleistung kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

(2) Änderungen des Vertrags, Ergänzungen des Vertrags und Nebenabreden dazu haben schriftlich zu erfolgen.

(3) Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind oder werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewolltem Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.

§ 8 Leistungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Leistungsort ist der Ort, an welchem Siebensteins Second Hand zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Sitz hatte.

(2) Als Gerichtsstand wird Oberhausen vereinbart.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.